
Eine weit verbreitete Falschbehauptung
In Diskussionen über Datenschutz fällt immer wieder ein Satz, der so selbstsicher wie falsch ist: “Datenschutz ist doch gar kein Grundrecht!” Diese Behauptung wird in Kommentarspalten, Podiumsdiskussionen und sogar in juristischen Debatten vorgebracht – meist von Menschen, die entweder die rechtlichen Grundlagen nicht kennen oder bewusst verschleiern wollen, welchen verfassungsrechtlichen Rang der Schutz personenbezogener Daten tatsächlich hat.
Die Wahrheit ist eine andere: Datenschutz ist sehr wohl ein Grundrecht. Und zwar auf mehreren Ebenen gleichzeitig. Diese Tatsache ist nicht nur juristisch eindeutig belegt, sondern bildet das Fundament unserer gesamten Datenschutzgesetzgebung. Wer das bestreitet, stellt sich gegen vier Jahrzehnte Rechtsprechung, gegen europäisches Verfassungsrecht und gegen die ausdrücklichen Feststellungen höchster Gerichte.
Die verfassungsrechtliche Verankerung in Deutschland
Das Volkszählungsurteil: Die Geburtsstunde eines Grundrechts
Am 15. Dezember 1983 fällte das Bundesverfassungsgericht eine der wegweisendsten Entscheidungen in der deutschen Rechtsgeschichte. Das sogenannte Volkszählungsurteil entwickelte aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz) in Verbindung mit der Menschenwürde (Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz) das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung.
Dieses Urteil erging als Reaktion auf Verfassungsbeschwerden gegen das Volkszählungsgesetz 1983. Bürgerinitiativen und tausende Bürger hatten gegen die geplante umfassende Datenerhebung protestiert. Ihre Sorge: Der Staat könnte ein Persönlichkeitsprofil jedes Einzelnen erstellen und die gesammelten Daten unkontrolliert nutzen.
Das Bundesverfassungsgericht gab den Beschwerdeführern recht. In den Leitsätzen des Urteils heißt es unmissverständlich:
“Unter den Bedingungen der modernen Datenverarbeitung wird der Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG umfasst. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen.”
Das Gericht stellte weiter fest: “Mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung wären eine Gesellschaftsordnung und eine diese ermöglichende Rechtsordnung nicht vereinbar, in der Bürger nicht mehr wissen können, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über sie weiß.”
Warum das Grundgesetz den Datenschutz schützt
Das Grundgesetz von 1949 enthält das Wort “Datenschutz” nicht. Das ist nicht verwunderlich – elektronische Datenverarbeitung in heutigem Ausmaß war damals nicht absehbar. Dennoch schützt das Grundgesetz die informationelle Selbstbestimmung durch zwei zentrale Artikel:
Artikel 1 Absatz 1 GG: “Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.”
Artikel 2 Absatz 1 GG: “Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.”
Aus diesen beiden Artikeln leitete das Bundesverfassungsgericht das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ab. Die Begründung ist einleuchtend: Wer nicht weiß, welche Informationen über ihn gespeichert sind und wer sie nutzt, kann seine Persönlichkeit nicht frei entfalten. Die ständige Ungewissheit über das Ausmaß der Datensammlung führt zu Selbstzensur und Anpassungsdruck – einem “Chilling Effect”, wie es in der juristischen Fachliteratur heißt.
Das Bundesverfassungsgericht formulierte es so: “Wer unsicher ist, ob abweichende Verhaltensweisen jederzeit notiert und als Information dauerhaft gespeichert, verwendet oder weitergegeben werden, wird versuchen, nicht durch solche Verhaltensweisen aufzufallen.”
Die Aktualität des Volkszählungsurteils
Manche mögen einwenden, ein Urteil von 1983 sei in Zeiten von Big Data, künstlicher Intelligenz und allgegenwärtiger Überwachung überholt. Das Gegenteil ist der Fall. Die Grundsätze des Volkszählungsurteils sind heute aktueller denn je.
Das Bundesverfassungsgericht stellte bereits 1983 fest: “Im Angesicht der automatisierten Datenverarbeitung gibt es keine belanglosen Daten mehr.” Jede noch so kleine Information kann in Verbindung mit anderen Daten zu einem detaillierten Persönlichkeitsprofil zusammengefügt werden. Was damals eine Befürchtung war, ist heute Realität: Datenkonzerne erstellen aus unzähligen Einzelinformationen präzise Vorhersagen über unser Verhalten, unsere Präferenzen, unsere politischen Ansichten.
Der erste Bundesdatenschutzbeauftragte Hans Peter Bull sagte 2023 anlässlich des 40. Jahrestags des Urteils: “Aufgrund der zwischenzeitlich weiter gestiegenen Verknüpfungsmöglichkeiten personenbezogener Daten aus verschiedenen Lebensbereichen könnten das damalige Urteil und seine Begründung heute gar nicht aktueller sein.”
Die europäische Dimension: Datenschutz als EU-Grundrecht
Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union
Während in Deutschland das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung durch Richterrecht entwickelt wurde, hat die Europäische Union den Datenschutz ausdrücklich als eigenständiges Grundrecht kodifiziert.
Artikel 8 der EU-Grundrechtecharta lautet:
“(1) Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten.
(2) Diese Daten dürfen nur nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage verarbeitet werden. Jede Person hat das Recht, Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten und die Berichtigung der Daten zu erwirken.
(3) Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von einer unabhängigen Stelle überwacht.”
Seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon im Jahr 2009 hat die Grundrechtecharta dieselbe Rechtsverbindlichkeit wie die Verfassungsverträge der Europäischen Union. Sie ist für alle EU-Organe und Einrichtungen sowie für die Mitgliedstaaten bindend, wenn sie EU-Recht umsetzen.
Damit ist der Datenschutz auf EU-Ebene nicht nur irgendein Recht, sondern ein konstitutives Grundrecht mit Verfassungsrang.
Artikel 16 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU
Zusätzlich zur Grundrechtecharta enthält auch der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) eine explizite Datenschutzbestimmung.
Artikel 16 Absatz 1 AEUV legt fest: “Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten.”
Absatz 2 verpflichtet den Gesetzgeber, entsprechende Vorschriften zu erlassen – was mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) geschehen ist.
Nur in der Europäischen Union ist eine solche Verpflichtung zum Datenschutz direkt in den Verfassungsverträgen festgelegt. Das macht die EU weltweit zum Vorreiter beim grundrechtlichen Schutz personenbezogener Daten.
Das Recht auf Privatsphäre als Menschenrecht
Neben dem spezifischen Recht auf Datenschutz existiert auch das allgemeinere Recht auf Privatsphäre, das in verschiedenen internationalen Menschenrechtsdokumenten verankert ist:
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Artikel 12 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (1948): “Niemand darf willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung und seinen Schriftverkehr oder Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden.”
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Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention: “Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.”
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Artikel 7 der EU-Grundrechtecharta: “Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihrer Kommunikation.”
Der Datenschutz ist somit eine moderne Ausprägung des althergebrachten Rechts auf Privatsphäre, angepasst an die Herausforderungen der digitalen Gesellschaft.
Warum wird die Grundrechtsnatur des Datenschutzes bestritten?
Angesichts dieser eindeutigen Rechtslage stellt sich die Frage: Warum wird die Grundrechtsnatur des Datenschutzes überhaupt bestritten? Die Antwort ist vielschichtig.
Wirtschaftliche Interessen
Für viele Unternehmen ist die Verarbeitung personenbezogener Daten ein zentrales Geschäftsmodell. Ob Werbenetzwerke, soziale Medien, Datenbroker oder Analysedienste – sie alle verdienen Geld damit, möglichst viele Daten über möglichst viele Menschen zu sammeln und zu verwerten.
Würde allgemein anerkannt, dass der Datenschutz ein Grundrecht ist, wären diese Geschäftsmodelle erheblich eingeschränkt. Grundrechte genießen einen besonderen Schutz und dürfen nur unter strengen Voraussetzungen eingeschränkt werden. Jeder Eingriff muss verhältnismäßig sein und auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen.
Es liegt daher im Interesse vieler Unternehmen, den Datenschutz als bloße regulatorische Hürde darzustellen, nicht als fundamentales Recht. Die Behauptung “Datenschutz ist kein Grundrecht” dient dazu, die rechtlichen Schranken zu relativieren.
Technologieeuphorie und “Innovation”
Ein weiteres Argument lautet häufig: “Zu viel Datenschutz behindert Innovation.” Diese Aussage unterstellt, dass der Schutz der Privatsphäre grundsätzlich im Widerspruch zu technologischem Fortschritt steht.
Diese Sichtweise ist kurzsichtig. Innovation ist kein Selbstzweck, sondern soll dem Menschen dienen. Technologien, die nur funktionieren, wenn sie systematisch Grundrechte verletzen, sind keine erstrebenswerte Innovation. Sie sind das digitale Äquivalent zu Produkten, die nur billig sind, weil sie unter menschenunwürdigen Bedingungen hergestellt werden.
Tatsächlich zeigt die Praxis: Datenschutzfreundliche Technologien sind nicht nur möglich, sondern oft auch nachhaltiger und vertrauenswürdiger. Privacy by Design und Privacy by Default sind keine Innovationshemmer, sondern Qualitätsmerkmale.
Unkenntnis der Rechtslage
Nicht jeder, der behauptet, Datenschutz sei kein Grundrecht, tut dies aus böser Absicht. Viele Menschen kennen schlicht die rechtlichen Grundlagen nicht. Das Volkszählungsurteil wird im Schulunterricht kaum behandelt, die EU-Grundrechtecharta ist vielen Bürgern unbekannt.
Diese Bildungslücke ist problematisch. Grundrechte können nur dann ihre volle Wirkung entfalten, wenn die Bürger sie kennen und einfordern. Wer nicht weiß, dass ihm ein Recht zusteht, wird es nicht geltend machen.
Politische Instrumentalisierung
In sicherheitspolitischen Debatten wird der Datenschutz häufig als Hindernis für effektive Strafverfolgung oder Terrorismusbekämpfung dargestellt. Die Botschaft lautet: “Wer nichts zu verbergen hat, braucht keinen Datenschutz.”
Dieses Argument ist gefährlich, weil es die Beweislast umkehrt. In einem Rechtsstaat muss nicht der Bürger begründen, warum er seine Grundrechte wahrnehmen will. Vielmehr muss der Staat jeden Eingriff in Grundrechte rechtfertigen.
Wie das Bundesverfassungsgericht betonte: Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung schützt nicht “verdächtige” oder “abweichende” Bürger, sondern jeden. Es gibt kein “Nichts zu verbergen”-Argument gegen Grundrechte.
Die praktischen Folgen der Anerkennung als Grundrecht
Die Anerkennung des Datenschutzes als Grundrecht hat weitreichende praktische Konsequenzen. Diese gehen weit über symbolische Bedeutung hinaus.
Das Verbotsprinzip mit Erlaubnisvorbehalt
Aus dem grundrechtlichen Charakter des Datenschutzes folgt das zentrale Prinzip der DSGVO: Das Verbotsprinzip mit Erlaubnisvorbehalt.
Artikel 6 DSGVO stellt klar: Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist grundsätzlich verboten und nur dann erlaubt, wenn eine Rechtsgrundlage vorliegt. Diese kann sein:
- Einwilligung der betroffenen Person
- Erforderlichkeit für die Vertragserfüllung
- Rechtliche Verpflichtung
- Schutz lebenswichtiger Interessen
- Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben
- Berechtigtes Interesse (bei Abwägung)
Dieses Prinzip ist die logische Konsequenz daraus, dass Datenschutz ein Grundrecht ist. Grundrechtseingriffe bedürfen stets einer Rechtfertigung – sie sind nicht die Regel, sondern die Ausnahme.
Strenge Anforderungen an Einschränkungen
Weil der Datenschutz Grundrechtscharakter hat, müssen Einschränkungen den strengen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen:
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Gesetzliche Grundlage: Jeder Eingriff muss auf einem förmlichen Gesetz beruhen.
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Normenklarheit: Die gesetzliche Grundlage muss klar und bestimmt sein. Der Bürger muss erkennen können, welche Daten zu welchem Zweck erhoben werden.
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Verhältnismäßigkeit: Der Eingriff muss geeignet, erforderlich und angemessen sein. Es gilt der Grundsatz der Datenminimierung.
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Zweckbindung: Daten dürfen nur für den festgelegten Zweck verwendet werden. Eine “Vorratsdatenhaltung auf Verdacht” ist unzulässig.
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Verfahrensgarantien: Es müssen organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen getroffen werden, die Grundrechtsverletzungen vorbeugen.
Diese Anforderungen sind nicht bloße Formalitäten, sondern schützen die Betroffenen vor willkürlichen Eingriffen.
Unabhängige Aufsichtsbehörden als institutionelle Garantie
Artikel 8 Absatz 3 der EU-Grundrechtecharta und Artikel 51 DSGVO schreiben vor, dass die Einhaltung des Datenschutzes von unabhängigen Stellen überwacht wird.
Diese Unabhängigkeit ist keine administrative Spielerei, sondern eine grundrechtliche Notwendigkeit. Wie der Europäische Gerichtshof wiederholt betont hat, ist die Kontrolle durch eine unabhängige Behörde ein unabdingbarer Bestandteil des Rechts auf Datenschutz.
Die Datenschutzbehörden sind daher nicht einfach Verwaltungsstellen, sondern Hüter eines Grundrechts. Sie müssen völlig frei von politischer Einflussnahme agieren können – ähnlich wie Gerichte.
Durchsetzbarkeit vor Gericht
Als Grundrecht kann das Recht auf Datenschutz gerichtlich durchgesetzt werden. Betroffene können:
- Auskunft verlangen (Artikel 15 DSGVO)
- Berichtigung fordern (Artikel 16 DSGVO)
- Löschung verlangen (Artikel 17 DSGVO)
- Widerspruch einlegen (Artikel 21 DSGVO)
- Schadensersatz geltend machen (Artikel 82 DSGVO)
Bei Verstößen durch öffentliche Stellen steht letztlich der Weg zur Verfassungsbeschwerde offen. Das Bundesverfassungsgericht hat in zahlreichen Urteilen – etwa zur Vorratsdatenspeicherung, zur Online-Durchsuchung oder zum BKA-Gesetz – den grundrechtlichen Schutz der informationellen Selbstbestimmung konkretisiert und durchgesetzt.
Die Besonderheit: Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit informationstechnischer Systeme
Das Bundesverfassungsgericht hat den grundrechtlichen Schutz 2008 weiter präzisiert. Im sogenannten Online-Durchsuchungs-Urteil entwickelte es das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme – auch als “Computer-Grundrecht” bekannt.
Dieses Recht schützt vor heimlichen Zugriffen auf IT-Systeme. Es trägt der Tatsache Rechnung, dass in Computern, Smartphones und Cloud-Speichern heute oft mehr persönliche Informationen liegen als früher in ganzen Wohnungen zu finden waren.
Auch dieses Recht wird aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz abgeleitet – es ist eine weitere Facette des grundrechtlichen Schutzes vor Persönlichkeitsverletzungen durch Datenverarbeitung.
Landesverfassungen erkennen Datenschutz als Grundrecht an
Einige deutsche Bundesländer sind noch einen Schritt weiter gegangen und haben den Datenschutz ausdrücklich in ihre Landesverfassungen aufgenommen.
Die Berliner Verfassung enthält in Artikel 33 ein explizites Grundrecht auf Datenschutz:
“Jeder Mensch hat das Recht auf Schutz seiner Daten. Eingriffe in dieses Recht sind nur aufgrund eines Gesetzes zulässig. Für die Sammlung, Nutzung und Weitergabe von Daten sind darüber hinaus eine informierte Einwilligung der Betroffenen oder die Feststellung einer besonderen Dringlichkeit durch Gesetz erforderlich.”
Auch andere Bundesländer haben ähnliche Regelungen. Diese zeigen: Selbst auf Ebene der Landesverfassungen wird der Datenschutz als so fundamental angesehen, dass er ausdrücklich als Grundrecht verankert wird.
Was bedeutet das für den Einzelnen?
Die Anerkennung des Datenschutzes als Grundrecht ist keine abstrakte juristische Spielerei. Sie hat konkrete Auswirkungen auf das Leben jedes Einzelnen.
Selbstbestimmung im digitalen Raum
Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung bedeutet: Sie entscheiden, welche Daten über Sie gesammelt werden. Nicht Unternehmen, nicht der Staat, nicht irgendwelche Algorithmen – sondern Sie selbst.
Natürlich gibt es Grenzen: Wo überwiegende Interessen bestehen (Strafverfolgung, Vertragserfüllung, berechtigte Geschäftsinteressen), können Daten auch gegen Ihren Willen verarbeitet werden. Aber diese Eingriffe müssen gerechtfertigt werden, nicht Ihr Widerstand dagegen.
Schutz vor dem “gläsernen Bürger”
Das Volkszählungsurteil warnte vor einer Gesellschaft, “in der Bürger nicht mehr wissen können, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über sie weiß”. Diese Warnung ist heute aktueller denn je.
Das Grundrecht auf Datenschutz schützt vor der totalen Überwachung. Es garantiert Bereiche, in die weder Staat noch Unternehmen ohne Weiteres vordringen dürfen. Es schützt die Privatsphäre – den Raum, in dem wir ohne Beobachtung denken, kommunizieren und leben können.
Demokratiefunktion
Datenschutz hat auch eine demokratische Funktion. Wie das Bundesverfassungsgericht betonte: “Selbstbestimmung ist eine elementare Funktionsbedingung eines auf Handlungsfähigkeit und Mitwirkungsfähigkeit seiner Bürger begründeten freiheitlichen demokratischen Gemeinwesens.”
Wer ständig befürchten muss, überwacht zu werden, verhält sich konform. Er äußert keine kritischen Meinungen, nimmt nicht an Demonstrationen teil, informiert sich nicht über sensible Themen. Dieser Anpassungsdruck ist Gift für eine lebendige Demokratie.
Der Datenschutz schützt also nicht nur den Einzelnen, sondern die demokratische Gesellschaft als Ganzes.
Häufige Missverständnisse
“Im Grundgesetz steht nichts von Datenschutz”
Richtig ist: Das Wort “Datenschutz” kommt im Grundgesetz nicht vor. Aber das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ergibt sich aus der Auslegung von Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz.
Die Verfassung ist kein statisches Dokument, das nur wortwörtlich zu verstehen ist. Sie ist ein lebendiges Recht, das auf neue Herausforderungen reagiert. Die Richterfortbildung des Rechts ist in der deutschen Rechtsordnung anerkannt – das Volkszählungsurteil ist ein Paradebeispiel dafür.
“Datenschutz ist nur ein einfaches Gesetz”
Falsch. Die DSGVO und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) setzen das Grundrecht auf Datenschutz um. Sie sind Ausfluss verfassungsrechtlicher und europäischer Grundrechtsnormen.
Wer glaubt, man könne diese Gesetze einfach abschaffen oder beliebig ändern, verkennt ihre verfassungsrechtliche Verwurzelung. Jede Änderung muss mit den grundrechtlichen Vorgaben vereinbar sein – andernfalls würde sie vom Bundesverfassungsgericht oder dem Europäischen Gerichtshof kassiert.
“Nur in Deutschland ist Datenschutz so wichtig”
Auch das ist falsch. Wie gezeigt, ist der Datenschutz in der gesamten Europäischen Union als Grundrecht verankert. Die DSGVO gilt in allen 27 Mitgliedstaaten unmittelbar und hat in jedem Land Vorrang vor nationalem Recht.
Deutschland mag eine Vorreiterrolle gespielt haben – das Volkszählungsurteil war wegweisend. Aber heute ist der grundrechtliche Schutz personenbezogener Daten ein gesamteuropäisches Projekt.
Warum es wichtig ist, die Wahrheit zu kennen
Die Behauptung, Datenschutz sei kein Grundrecht, ist keine harmlose Meinungsverschiedenheit. Sie ist eine Strategie, um den rechtlichen Schutz zu untergraben.
Wer akzeptiert, dass der Datenschutz “nur” eine Regulierung ist, wird ihn anders behandeln als ein fundamentales Recht. Regulierungen kann man lockern, abbauen, “innovationsfreundlicher” gestalten. Grundrechte nicht.
Die Wahrheit lautet: Datenschutz ist ein Grundrecht. Das wurde vom Bundesverfassungsgericht entwickelt, von der Europäischen Union kodifiziert und von zahlreichen Gerichten bestätigt. Es steht auf der gleichen Ebene wie die Meinungsfreiheit, die Versammlungsfreiheit oder das Eigentumsrecht.
Wer das bestreitet, stellt sich nicht nur gegen die Rechtsprechung. Er stellt sich gegen vier Jahrzehnte demokratischer Verfassungsentwicklung und gegen die mühsam erkämpften Schutzrechte der Bürger im digitalen Zeitalter.
Ausblick: Der Kampf geht weiter
Die rechtliche Anerkennung des Datenschutzes als Grundrecht ist ein großer Erfolg. Aber die Durchsetzung bleibt eine ständige Aufgabe.
Täglich erleben wir Verstöße: Unternehmen sammeln Daten ohne Rechtsgrundlage, Behörden überwachen ohne ausreichende gesetzliche Grundlage, Dark Patterns manipulieren Nutzer zur Preisgabe ihrer Informationen.
Die Datenschutzbehörden sind chronisch unterfinanziert. Klagen dauern Jahre. Und die politische Lobby derjenigen, die am Status quo verdienen, ist mächtig.
Umso wichtiger ist es, die grundrechtliche Dimension des Datenschutzes immer wieder zu betonen. Denn Grundrechte sind nicht verhandelbar. Sie sind das Fundament unserer freiheitlichen Ordnung.
Wenn das nächste Mal jemand behauptet, Datenschutz sei kein Grundrecht, wissen Sie: Das ist falsch. Und Sie können es belegen – mit vier Jahrzehnten Rechtsprechung, mit der Verfassung der Europäischen Union und mit dem klaren Wortlaut der Grundrechtecharta.
Datenschutz ist ein Grundrecht. Punkt.
Weiterführende Quellen:
- Bundesverfassungsgericht: Volkszählungsurteil vom 15.12.1983
- BfDI: Die Grundlagen des Datenschutzrechts
- Bundeszentrale für politische Bildung: Datenschutz
- Europäischer Datenschutzbeauftragter: Datenschutz
- Berliner Beauftragte für Datenschutz: Rechtliche Grundlagen
- BMI: Datenschutz
- 40 Jahre Volkszählungsurteil (EKD)
Siehe auch
- 324.000 Euro für nichts: Hannovers Microsoft-Desaster und das systematische Versagen beim Datenschutz
- Angriff auf den Datenschutz: Wie NRW-Ministerpräsident Wüst nach dem Microsoft-Deal die unabhängige Aufsicht beseitigen will
- Die DSGVO als Reaktion auf Snowden: Eine Theorie über symbolische Datensouveränität und ihre Grenzen
- Datenschutz-Erfolg gegen Microsoft: Warum Deutschland diesem Beispiel folgen sollte
- Die Illusion der digitalen Souveränität: Europas großer Selbstbetrug