Das Auskunftsrecht nach Artikel 15 DSGVO: Wann darf geschwärzt werden?
Das Auskunftsrecht nach Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist ein zentrales Instrument zum Schutz personenbezogener Daten. Es gewährt jeder betroffenen Person das Recht, Auskunft darüber zu verlangen, ob und welche personenbezogenen Daten über sie gespeichert und verarbeitet werden.
Wann darf geschwärzt werden?
In der Praxis kommt es häufig vor, dass Unternehmen oder Behörden bei der Beantwortung einer Auskunftsanfrage Teile der Dokumente schwärzen. Dies ist jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig:
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Rechte Dritter
Die DSGVO schützt nicht nur die Rechte der betroffenen Person, sondern auch die Rechte und Freiheiten Dritter. Wenn durch die Offenlegung personenbezogene Daten anderer Personen betroffen wären, kann eine Schwärzung erforderlich sein.
→ Erwägungsgrund 63 DSGVO -
Geschäftsgeheimnisse und Schutz vertraulicher Informationen
Auch Geschäftsgeheimnisse oder interne Bewertungen dürfen unter bestimmten Voraussetzungen geschwärzt werden – jedoch nur, wenn eine Offenlegung nachweislich schutzwürdige Interessen verletzt.
→ Siehe z. B. § 29 Abs. 1 Satz 2 BDSG -
Verhältnismäßigkeit
Schwärzungen müssen immer verhältnismäßig sein und dürfen nicht dazu führen, dass das Auskunftsrecht entwertet wird.
Begründungspflicht
Wenn Schwärzungen vorgenommen werden, muss der Verantwortliche dies begründen. Eine pauschale oder unbegründete Schwärzung ist unzulässig. Es ist der betroffenen Person darzulegen, warum bestimmte Informationen unkenntlich gemacht wurden. Dies ergibt sich auch aus dem Transparenzgrundsatz in Artikel 5 Abs. 1 lit. a DSGVO.
Relevante Urteile
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VG Wiesbaden, Urteil vom 17.12.2020 – 6 K 788/20.WI
Das Verwaltungsgericht stellte klar, dass Auskünfte nicht unbegründet verweigert oder geschwärzt werden dürfen. Transparenz und Nachvollziehbarkeit sind zwingend. -
BVerwG, Urteil vom 26.01.2023 – 10 C 4.21
Das Bundesverwaltungsgericht betonte, dass eine bloße Berufung auf Geschäftsgeheimnisse ohne konkrete Begründung nicht ausreicht, um das Auskunftsrecht zu beschneiden.
Das Auskunftsrecht nach Artikel 15 DSGVO ist ein wirkungsvolles Mittel für Transparenz. Schwärzungen sind nur in Ausnahmefällen zulässig und bedürfen stets einer nachvollziehbaren und rechtlich fundierten Begründung. Unternehmen und Behörden sind gut beraten, transparente Prozesse für Auskunftsersuchen zu etablieren und rechtskonform zu dokumentieren.
Weiterführende Links
Siehe auch
- Angriff auf den Datenschutz: Wie NRW-Ministerpräsident Wüst nach dem Microsoft-Deal die unabhängige Aufsicht beseitigen will
- Datenschutz ist ein Grundrecht – Warum diese Wahrheit so oft geleugnet wird
- Die DSGVO als Reaktion auf Snowden: Eine Theorie über symbolische Datensouveränität und ihre Grenzen
- Datenschutz-Erfolg gegen Microsoft: Warum Deutschland diesem Beispiel folgen sollte
- Die Illusion der digitalen Souveränität: Europas großer Selbstbetrug