LDI NRW: Überlastung oder Pflicht zur Bearbeitung?

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Wenn Behörden auf Zeit spielen

Immer wieder verweist die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen (LDI NRW) darauf, dass wegen der hohen Zahl von Eingaben eine Bearbeitung sehr lange dauern kann. Das bedeutet für Betroffene, dass Beschwerden monatelang unbearbeitet bleiben. Doch wie ist die rechtliche Lage – darf sich eine Behörde auf Überlastung berufen?

Rechtliche Grundlage

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verpflichtet die zuständigen Aufsichtsbehörden, Beschwerden innerhalb einer angemessenen Frist zu bearbeiten. In Artikel 57 DSGVO ist die Pflicht zur Bearbeitung verankert. Artikel 78 DSGVO gibt Betroffenen außerdem das Recht, den Rechtsweg zu beschreiten, wenn eine Aufsichtsbehörde untätig bleibt.

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Artikel 15 DSGVO: Wann darf geschwärzt werden?

Artikel 15 DSGVO: Wann darf geschwärzt werden?

Das Auskunftsrecht nach Artikel 15 DSGVO: Wann darf geschwärzt werden?

Das Auskunftsrecht nach Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist ein zentrales Instrument zum Schutz personenbezogener Daten. Es gewährt jeder betroffenen Person das Recht, Auskunft darüber zu verlangen, ob und welche personenbezogenen Daten über sie gespeichert und verarbeitet werden.

Wann darf geschwärzt werden?

In der Praxis kommt es häufig vor, dass Unternehmen oder Behörden bei der Beantwortung einer Auskunftsanfrage Teile der Dokumente schwärzen. Dies ist jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig:

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