
Wenn Behörden auf Zeit spielen
Immer wieder verweist die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen (LDI NRW) darauf, dass wegen der hohen Zahl von Eingaben eine Bearbeitung sehr lange dauern kann. Das bedeutet für Betroffene, dass Beschwerden monatelang unbearbeitet bleiben. Doch wie ist die rechtliche Lage – darf sich eine Behörde auf Überlastung berufen?
Rechtliche Grundlage
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verpflichtet die zuständigen Aufsichtsbehörden, Beschwerden innerhalb einer angemessenen Frist zu bearbeiten. In Artikel 57 DSGVO ist die Pflicht zur Bearbeitung verankert. Artikel 78 DSGVO gibt Betroffenen außerdem das Recht, den Rechtsweg zu beschreiten, wenn eine Aufsichtsbehörde untätig bleibt.
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