Widerspruchspflicht im öffentlichen Dienst: Verantwortung im Datenschutz

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Beamte und der öffentliche Dienst: Pflicht zum Widerspruch

Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst unterliegen nicht nur Weisungen, sondern auch einem besonderen Verantwortungsbewusstsein gegenüber dem Rechtsstaat. Eine zentrale Pflicht besteht darin, rechtswidrige oder rechtswidrig erscheinende Anweisungen nicht umzusetzen, sondern Widerspruch einzulegen. Dies ist nicht nur eine moralische Verpflichtung, sondern eine dienstrechtliche Pflicht.

“Der Beamte muss den Dienstvorgesetzten auf die Rechtswidrigkeit von Anordnungen hinweisen.” – § 36 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)

Datenschutz als Pflichtaufgabe

Diese Pflicht betrifft insbesondere auch den Datenschutz. Seit Inkrafttreten der DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) steht die öffentliche Verwaltung in der Verantwortung, personenbezogene Daten rechtskonform zu verarbeiten. Hierbei spielt der Einsatz von Softwarelösungen wie Microsoft 365 oder Google Workspace eine zentrale Rolle.

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iPads an Schulen – Datenschutz im Fokus des LDI-Berichts

iPads an Schulen – Datenschutz im Fokus des LDI-Berichts

iPads an Schulen – Datenschutz im Fokus

Der 30. Tätigkeitsbericht der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW (LDI NRW, Drucksache 18/3948) enthält klare Aussagen zur Nutzung von iPads an Schulen. Im Mittelpunkt stehen dabei datenschutzrechtliche Anforderungen und Bedenken beim Einsatz sowohl privater als auch schulischer Geräte.

1. Private iPads (BYOD) – nur Übergangslösung

Die Nutzung privater iPads durch Schülerinnen und Schüler im Rahmen von “Bring Your Own Device” (BYOD) wird von der LDI kritisch bewertet:

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