Bayern verkauft digitale Souveränität für eine Milliarde Euro

Bayern Microsoft Cloud

Es ist ein Lehrstück darüber, wie Politik funktioniert – oder besser: nicht funktioniert. Während ein Bundesland zeigt, wie man sich von Big Tech emanzipiert, läuft ein anderes sehenden Auges in die totale Abhängigkeit. Bayern will bis Ende 2025 einen Vertrag mit Microsoft über die Nutzung von Microsoft 365 für die gesamte Landesverwaltung abschließen. Fast eine Milliarde Euro über fünf Jahre. Ohne Ausschreibung. Ohne ernsthafte Prüfung von Alternativen. Und das Schlimmste: ohne Lösung für das fundamentale DSGVO-Problem.

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Wenn Behörden mauern: Unvollständige DSGVO-Auskünfte in NRW

DSGVO Auskunftsrecht

Es sollte selbstverständlich sein: Bürger haben das Recht zu erfahren, welche Daten Behörden über sie gespeichert haben. Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung verspricht vollständige Transparenz. Doch die Realität in nordrhein-westfälischen Ämtern, Schulen und Kommunen sieht anders aus. Behörden antworten unvollständig, verzögert oder verweisen auf technische Unmöglichkeiten. Das Problem: Wer nicht weiß, welche Daten die öffentliche Hand über ihn speichert, kann auch keine anderen Rechte geltend machen.

Das Fundament aller Betroffenenrechte

Das Auskunftsrecht nach Artikel 15 DSGVO ist nicht verhandelbar. Es ist die Grundlage, auf der alle anderen Datenschutzrechte aufbauen. Für öffentliche Stellen in NRW gelten die DSGVO sowie das Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSG NRW), das zusätzliche Regelungen für Behörden, Schulen und Kommunen enthält.

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„Microsoft 365 Education darf Schüler nicht tracken“ – Österreichs Entscheidung stärkt Datenschutz in Deutschland

Die Entscheidung der österreichischen Datenschutzbehörde gegen Microsoft 365 Education ist kein Zufall, sondern Bestätigung jahrelanger Kritik: Unterrichtsdaten dürfen nicht für Tracking und Werbezwecke missbraucht werden. Der Präzedenzfall aus Österreich hilft auch deutschen Datenschützern und Schulen. [Mehr]

„IT-Giganten außer Kontrolle – ein Blick hinter die Fassade“

Einleitung

In der aktuellen Ausgabe von c’t wird ein alarmierendes Szenario gezeichnet: Eine kleine Gruppe von US-Technologiekonzernen, die sogenannten „Magnificent Seven“, kontrolliert inzwischen weite Teile der digitalen Infrastruktur – von Cloud-Rechenzentren über Betriebssysteme bis hin zu KI-Plattformen. (heise.de)

Dieser Bericht analysiert, wie diese Machtballung entstanden ist, welche Risiken sie für Gesellschaft, Demokratie und Datenschutz mit sich bringt und warum es ein Fehler ist, die Diskussion einseitig auf China zu lenken. Aus der Sicht eines Journalisten, Aktivisten und Datenschützers wird klar: Diese Abhängigkeiten sind das Ergebnis falscher politischer Entscheidungen – und sie verletzen längst geltendes Recht, insbesondere die DSGVO.

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Wenn Word ins Unsichtbare speichert – Datenschutz am Abgrund

Einführung

Als Journalist, Aktivist und Datenschützer sehe ich in der neuesten Änderung von Microsoft Word mehr als nur ein Software-Update: Mit der neuen Standardoption, Dokumente automatisch in die Cloud (OneDrive) zu speichern, beginnt für viele öffentliche Verwaltungen und Behörden eine gefährliche Entwicklung – der mögliche Verlust der DSGVO-Konformität.


Faktenlage: Was ist passiert?

Microsoft testet derzeit in der Insider-Version Word für Windows (Version 2509, Build 19221.20000), dass neue Dokumente standardmäßig automatisch in OneDrive gespeichert werden – ohne aktives Zutun des Nutzers. Zwar lässt sich diese Funktion über „Datei → Optionen → Speichern“ deaktivieren, doch der Automatismus bleibt besorgniserregend (heise.de, learn.microsoft.com).

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Dein gutes Recht: Vollständige Auskunft im Beschäftigtendatenschutz

Titelbild

Kontrolle über die eigenen Daten – auch im Job

In einer zunehmend digitalisierten Arbeitswelt werden täglich personenbezogene Daten verarbeitet: Leistungsbewertungen, Krankmeldungen, Kommunikationsverläufe oder Verhaltensanalysen. Doch was passiert mit all diesen Daten? Wer hat Zugriff? Und vor allem: Welche Rechte habe ich als Arbeitnehmer?

Ein starkes Werkzeug steht jedem Beschäftigten zur Verfügung – das Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO. Was viele nicht wissen: Es geht dabei nicht nur um oberflächliche Informationen. Eine vollständige Auskunft umfasst weit mehr als ein paar Datenkategorien.

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Widerspruchspflicht im öffentlichen Dienst: Verantwortung im Datenschutz

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Beamte und der öffentliche Dienst: Pflicht zum Widerspruch

Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst unterliegen nicht nur Weisungen, sondern auch einem besonderen Verantwortungsbewusstsein gegenüber dem Rechtsstaat. Eine zentrale Pflicht besteht darin, rechtswidrige oder rechtswidrig erscheinende Anweisungen nicht umzusetzen, sondern Widerspruch einzulegen. Dies ist nicht nur eine moralische Verpflichtung, sondern eine dienstrechtliche Pflicht.

“Der Beamte muss den Dienstvorgesetzten auf die Rechtswidrigkeit von Anordnungen hinweisen.” – § 36 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)

Datenschutz als Pflichtaufgabe

Diese Pflicht betrifft insbesondere auch den Datenschutz. Seit Inkrafttreten der DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) steht die öffentliche Verwaltung in der Verantwortung, personenbezogene Daten rechtskonform zu verarbeiten. Hierbei spielt der Einsatz von Softwarelösungen wie Microsoft 365 oder Google Workspace eine zentrale Rolle.

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Artikel 15 DSGVO: Wann darf geschwärzt werden?

Artikel 15 DSGVO: Wann darf geschwärzt werden?

Das Auskunftsrecht nach Artikel 15 DSGVO: Wann darf geschwärzt werden?

Das Auskunftsrecht nach Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist ein zentrales Instrument zum Schutz personenbezogener Daten. Es gewährt jeder betroffenen Person das Recht, Auskunft darüber zu verlangen, ob und welche personenbezogenen Daten über sie gespeichert und verarbeitet werden.

Wann darf geschwärzt werden?

In der Praxis kommt es häufig vor, dass Unternehmen oder Behörden bei der Beantwortung einer Auskunftsanfrage Teile der Dokumente schwärzen. Dies ist jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig:

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Ist das LDI NRW unabhängig – oder nur Makulatur gegenüber Microsoft und Apple?

Ist das LDI NRW unabhängig – oder nur Makulatur gegenüber Microsoft und Apple?

Das LDI NRW (Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen) versteht sich als unabhängige Instanz zum Schutz personenbezogener Daten. Doch ist es wirklich unabhängig – und vor allem: hat es eine wirksame Funktion gegenüber global agierenden Konzernen wie Microsoft und Apple? Oder ist die Behörde bloß ein Papiertiger?

Rechtlicher Rahmen

Laut eigener Aussage ist das LDI NRW eine unabhängige Aufsichtsbehörde, wie sie durch die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gefordert ist. Diese Unabhängigkeit schließt politische Einflussnahme aus und soll es ermöglichen, auch mächtige internationale Akteure zur Rechenschaft zu ziehen.

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iPads an Schulen – Datenschutz im Fokus des LDI-Berichts

iPads an Schulen – Datenschutz im Fokus des LDI-Berichts

iPads an Schulen – Datenschutz im Fokus

Der 30. Tätigkeitsbericht der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW (LDI NRW, Drucksache 18/3948) enthält klare Aussagen zur Nutzung von iPads an Schulen. Im Mittelpunkt stehen dabei datenschutzrechtliche Anforderungen und Bedenken beim Einsatz sowohl privater als auch schulischer Geräte.

1. Private iPads (BYOD) – nur Übergangslösung

Die Nutzung privater iPads durch Schülerinnen und Schüler im Rahmen von “Bring Your Own Device” (BYOD) wird von der LDI kritisch bewertet:

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