Widerspruchspflicht im öffentlichen Dienst: Verantwortung im Datenschutz

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Beamte und der öffentliche Dienst: Pflicht zum Widerspruch

Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst unterliegen nicht nur Weisungen, sondern auch einem besonderen Verantwortungsbewusstsein gegenüber dem Rechtsstaat. Eine zentrale Pflicht besteht darin, rechtswidrige oder rechtswidrig erscheinende Anweisungen nicht umzusetzen, sondern Widerspruch einzulegen. Dies ist nicht nur eine moralische Verpflichtung, sondern eine dienstrechtliche Pflicht.

“Der Beamte muss den Dienstvorgesetzten auf die Rechtswidrigkeit von Anordnungen hinweisen.” – § 36 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)

Datenschutz als Pflichtaufgabe

Diese Pflicht betrifft insbesondere auch den Datenschutz. Seit Inkrafttreten der DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) steht die öffentliche Verwaltung in der Verantwortung, personenbezogene Daten rechtskonform zu verarbeiten. Hierbei spielt der Einsatz von Softwarelösungen wie Microsoft 365 oder Google Workspace eine zentrale Rolle.

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Artikel 15 DSGVO: Wann darf geschwärzt werden?

Artikel 15 DSGVO: Wann darf geschwärzt werden?

Das Auskunftsrecht nach Artikel 15 DSGVO: Wann darf geschwärzt werden?

Das Auskunftsrecht nach Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist ein zentrales Instrument zum Schutz personenbezogener Daten. Es gewährt jeder betroffenen Person das Recht, Auskunft darüber zu verlangen, ob und welche personenbezogenen Daten über sie gespeichert und verarbeitet werden.

Wann darf geschwärzt werden?

In der Praxis kommt es häufig vor, dass Unternehmen oder Behörden bei der Beantwortung einer Auskunftsanfrage Teile der Dokumente schwärzen. Dies ist jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig:

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Ist das LDI NRW unabhängig – oder nur Makulatur gegenüber Microsoft und Apple?

Ist das LDI NRW unabhängig – oder nur Makulatur gegenüber Microsoft und Apple?

Das LDI NRW (Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen) versteht sich als unabhängige Instanz zum Schutz personenbezogener Daten. Doch ist es wirklich unabhängig – und vor allem: hat es eine wirksame Funktion gegenüber global agierenden Konzernen wie Microsoft und Apple? Oder ist die Behörde bloß ein Papiertiger?

Rechtlicher Rahmen

Laut eigener Aussage ist das LDI NRW eine unabhängige Aufsichtsbehörde, wie sie durch die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gefordert ist. Diese Unabhängigkeit schließt politische Einflussnahme aus und soll es ermöglichen, auch mächtige internationale Akteure zur Rechenschaft zu ziehen.

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iPads an Schulen – Datenschutz im Fokus des LDI-Berichts

iPads an Schulen – Datenschutz im Fokus des LDI-Berichts

iPads an Schulen – Datenschutz im Fokus

Der 30. Tätigkeitsbericht der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW (LDI NRW, Drucksache 18/3948) enthält klare Aussagen zur Nutzung von iPads an Schulen. Im Mittelpunkt stehen dabei datenschutzrechtliche Anforderungen und Bedenken beim Einsatz sowohl privater als auch schulischer Geräte.

1. Private iPads (BYOD) – nur Übergangslösung

Die Nutzung privater iPads durch Schülerinnen und Schüler im Rahmen von “Bring Your Own Device” (BYOD) wird von der LDI kritisch bewertet:

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Sicherheitsbedenken bei Technik 'Made in China' – und die unbequeme Wahrheit über westliche Cloud-Anbieter

Berichte über angeblich bösartige Kommunikationsmodule in chinesischen Solar-Wechselrichtern in den USA werfen erneut Fragen zur IT-Sicherheit, geopolitischer Kontrolle und digitaler Souveränität auf. Während Warnungen vor chinesischer Technik öffentlichkeitswirksam diskutiert werden, bleiben ernsthafte Datenschutzprobleme bei US-Anbietern wie Microsoft und Cisco häufig unter dem Radar.

Es entsteht der Eindruck: Was aus China kommt, wird sofort unter Generalverdacht gestellt – bei US-Firmen drücken Politik und Wirtschaft hingegen regelmäßig beide Augen zu. Im Gesensatz zu der “wolkingen” Diskussion mit der chinesichen Stromversorgung, gibt es zahlreiche Fakten, was US-Produkte und was die USA-Politik in Sachen Digitalisierung bei uns unternimmt. Um es vorsichtig zu formulieren.
Am Ende des Artikels finden die Leserinnen und Leser zahlreiche Links zu Artikeln, die zeigen, wie souverän wir in diesen Bereichen sind.

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Warum juristische Freibriefe keine Datensicherheit garantieren

In seinem aktuellen Beitrag „MS365: Papier schützt keine Daten – Warum juristische Freibriefe in die Irre führen“ beleuchtet Mike Kuketz ein besonders sensibles Thema im Spannungsfeld zwischen Datenschutz, juristischer Interpretation und technischer Realität.

Warum ist dieser Artikel wichtig?

Immer mehr Unternehmen und öffentliche Stellen setzen auf Microsoft 365 – oft in der Annahme, dass entsprechende Verträge und juristische Bewertungen genügen, um die Anforderungen der DSGVO zu erfüllen. Kuketz zeigt auf, dass diese Hoffnung trügerisch ist. Papier – sprich: vertragliche Regelungen – schützt keine Daten, wenn die technische Umsetzung nicht DSGVO-konform ist.

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Microsoft erhöht Serverpreise – wir müssen in die Cloud, habe sie gesagt

Microsofts Preiserhöhung – ein bekanntes Muster

Am 9. April 2025 berichtete heise.de über eine erneute Preisrunde bei Microsoft: On-Premises-Serverprodukte werden teurer. Bereits zuvor wurden in der Cloud-Variante massive Preisanhebungen vorgenommen. Nun trifft es also auch Kunden, die bewusst auf lokale Infrastruktur setzen.

Die gefährliche Abhängigkeit

Diese Entwicklung verdeutlicht ein grundlegendes Problem: Wer sich an ein proprietäres Software-Monopol bindet, macht sich erpressbar. Das gilt für:

  • Staaten, deren Verwaltung auf bestimmte Produkte angewiesen ist,
  • Unternehmen, die oft tief in Microsoft-Ökosysteme integriert sind,
  • Privatpersonen, deren digitale Souveränität von Lizenzbedingungen abhängt.

Wenn ein Anbieter wie Microsoft die Spielregeln ändern will – sei es bei Preis, Lizenzmodell oder Datenschutz – bleibt den Nutzern oft nur eines: mitziehen oder austauschen. Letzteres ist allerdings in vielen Fällen aufwändig bis unmöglich.

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Von wegen souverän: IBM treibt Preise in die Höhe, Deutsche müssen zahlen

IBM-Preiserhöhungen belasten deutsche Unternehmen

Das kommt davon, wenn man kaum in eigene moderne, in IT-Industrie investiert.

Zwischen 2015 und 2025 sind die Preise für IBM-Software um fast 80 Prozent angestiegen. Besonders drastisch war der Anstieg im Jahr 2023 mit 24 Prozent. In den Folgejahren 2024 und 2025 lag die Erhöhung jeweils bei sechs Prozent.

Zum Vergleich: Die allgemeine Inflationsrate in Deutschland betrug in diesen Jahren zwischen gut zwei und knapp sechs Prozent. Ausgehend von den Preisen im Jahr 2014 stiegen die Kosten für IBM-Software bis 2022 um 50,8 Prozent. Im gleichen Zeitraum erhöhte sich das allgemeine Preisniveau jedoch nur um 12,3 Prozent – eine Differenz von über 38 Prozentpunkten.

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Analyse des Gutachtens von Prof. Stephen I. Vladeck: Auswirkungen auf die Nutzung von Microsoft 365 im Kontext der DSGVO

Im November 2021 veröffentlichte der bekannte US-amerikanische Rechtswissenschaftler Prof. Stephen Isaiah Vladeck ein Gutachten, das sich mit Fragen des US-Rechts im Kontext der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) befasst. Prof. Vladeck, der an der University of Texas School of Law lehrt, ist ein renommierter Experte für Verfassungsrecht, nationales Sicherheitsrecht und die Rolle der Bundesgerichte in den USA. Seine Expertise macht ihn zu einer maßgeblichen Stimme in der Diskussion um die rechtlichen Implikationen internationaler Datenschutzregelungen.

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Urteil des EuGH zum DSGVO-Schadensersatz: Auswirkungen und Handlungsempfehlungen

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 4. Mai 2023 (Rs. C-300/21) hat bedeutende Auswirkungen auf die Auslegung von Art. 82 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) im Hinblick auf Schadensersatzansprüche bei Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten. Insbesondere betont der EuGH, dass immaterielle Schäden, die durch Datenschutzverletzungen verursacht werden, nicht weniger schwerwiegend sind als körperliche Schäden. Dieses Urteil hat weitreichende Konsequenzen für die Praxis und erfordert eine sorgfältige Begründung von Schadensersatzansprüchen.

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